Satzung des Fördervereins

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule in der Feldmark“. Er hat seinen Sitz in Wesel. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule in der Feldmark verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Eltern, Schule, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern und die Schule in ihren ideellen und materiellen Aufgaben zu unterstützen, soweit diese nicht oder nur ungenügend von öffentlich rechtlichen Körperschaften wahrgenommen werden können. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bestimmungen des §4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszwecken dienen wollen. Die natürlichen Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Sie erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Austrittserklärungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen. Ein Austritt ist zu jedem Kalenderhalbjahresschluss möglich. An dem Vereinsvermögen sind die Mitglieder nicht beteiligt.

§3

Ausschlussgründe

Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen oder trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung 6 Monate im Rückstand bleiben.

§4

Höhe und Verwendung der Beiträge

Der Mindestbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge und sonstige Einnahmen des Vereins sollen insbesondere verwendet werden für:

  1. Anschaffung solcher Gegenstände, für die der Schule keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; die Anschaffungen werden der Schule in Form einer Schenkung übertragen.

  2. Durchführung von Schulfesten und sonstigen Schulveranstaltungen.

  3. Zuschüsse an bedürftige Schüler bei Klassenfahrten, Studienfahrten und Aufenthalten in Jugendherbergen und Schullandheimen.

Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Vorstand.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6

Vorstand

Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.

Er besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer oder der Kassiererin und einem Schriftführer oder einer Schriftführerin. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgaben untereinander. Der Vorstand kann für das Einziehen der Beiträge und anderer besonderer Aufgaben Mitglieder heranziehen.

Zu den Vorstandssitzungen werden der Schulleiter oder die Schulleiterin, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Lehrerkollegiums und ein Mitglied der Schulpflegschaft eingeladen, soweit diese nicht im gewählten Vorstand vertreten sind. Sie haben eine beratende Stimme.

Die Wahl des oder der Vorsitzenden und des Schriftführers oder der Schriftführerin erfolgt in den Jahren mit gerader Endzahl. Der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer oder die Kassiererin werden in den Jahren mit ungerader Endzahl neu gewählt. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§7

Versammlungen

Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.

  2. Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung der jeweiligen Vorstandsmitglieder

  4. Rücktritt der jeweiligen Vorstandsmitglieder
    (nach vorheriger Wahl eines Versammlungsleiters)

  5. Wahl der jeweiligen Vorstandsmitglieder

  6. Wahl von Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres

  7. Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen

  8. Alle übrigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang in der Gemeinschaftsgrundschule Feldmark.

§8

Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Protokollführer oder der Protokollführerin und zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§9

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Wesel über und ist zur Förderung der Bildung von Kindern in der Feldmark zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die auflösende Versammlung entscheidet über das Vereinsvermögen unter Beachtung der genannten Vorschriften. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

Wesel, den 8.4.2013

Der Vorstand